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Wie Münchner Vermieter das Kindergeld von HartzIV Empfängern bekommen

Die Schlagzeile klingt jetzt nicht glaubhaft. Doch ich möchte in diesem Artikel darlegen, wie unsere Gesetzgebung dazu geführt hat, dass das Kindergeld letztlich bei Münchner Vermietern und nicht bei den Kindern landet. Weder die Politik noch die Öffentlichkeit interessiert das. Es schreibt ja auch niemand darüber und der Effekt als solches ist ja unbekannt.

Mit der Änderung des Sozialgesetzbuches und der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe wurden die Bedarfsgemeinschaften eingeführt. Jedes Haushaltsmitglied ist somit für den Gesamtbedarf der Familie in der Haftung. Hierbei ergeben sich die Berechnungen des Bedarfes nach dem SGB II und das Kindergeld wird als Einkommen verrechnet. Arme Familien in München haben kein Wohneigentum. Sie wohnen so meist zur Miete.

Um darzustellen, warum das Kindergeld letztlich beim Vermieter landet, betrachten wir uns als erstes die Situation vor Einführung des SGB II. Wir konstruieren jetzt erst die Ausgangssituation, dass beide Elternteile arbeiten und ein Kind zu hause haben. Trotz der Münchner Mieten gelingt es unserer Kleinfamilie mit den beiden Elterneinkommen und dem Kindergeld in München über die Runden zu kommen. Nun wird ein Elternteil arbeitslos. Das andere Elternteil arbeitet weiterhin. Zunächst bekommt das arbeitslose Elternteil Arbeitslosengeld und das Familieneinkommen genügt immer noch für Miete und Lebensunterhalt. Bei längerer Arbeitslosigkeit kam dann die Arbeitslosenhilfe zum Tragen. Hierbei wurde überprüft, ob der Haushalt kein Vermögen hat, aber die Höhe der Arbeitslosenhilfe richtete sich nach dem letzen Gehalt des nun arbeitslosen gewordenen Elternteils. Das Haushaltseinkommen bestand danach aus Arbeitseinkommen Elternteil A zuzüglich der Arbeitslosenhilfe des Elternteil B zuzüglich Kindergeld.

In diesem konstruierten Fall gehen wir davon aus, dass das Gesamteinkommen dadurch in einer Höhe lag, das kein Anspruch auf Wohngeld besteht und die Kleinfamilie immer noch davon leben kann. Das Kindergeld kommt mit der Unterhaltsverpflichtung der Eltern dem Kind voll zu gute.

Mit Einführung der Bedarfsgemeinschaft ist mit dem Arbeitslosengeld der Fall noch identisch ausser, dass die Fristen wielange Arbeitslosengeld gezahlt wird, verkürzt worden sind. Hatte das alte Arbeitslosengeld noch die Möglichkeit Anwartschaftszeiten bis zu 36 Monaten zu erwerben wurde das radikal auf 12 Monate zusammengestrichen. Wer in jungen Jahren auf die Arbeitslosengeld wegen ein Monat Zwischenarbeitslosigkeit verzichtet hatte um die Anwartschaftszeiten nicht zu verlieren, die er sich durch die einmonatige Auszahlung zunichte gemacht hatte, hat die Arschkarte gezogen. Er oder sie hätte sich lieber das Geld auszahlen lassen sollen, denn das gilt nicht mehr. Aber auch die Arbeitslosenhilfe gibt es nicht mehr. Stattdessen ist das Konzept der Bedarfsgemeinschaften gekommen. Damit ist aber nicht mehr die Armut des Haushalts als solches relevant, sondern jedes Einkommen aller Haushaltsmitglieder.

Und nun passiert bei der Berechnung folgende Perversität, anders kann man das gar nicht bezeichnen. Das Arbeitseinkommen des Elternteils, welches nicht arbeitslos ist wird voll auf den Bedarf angerechnet ebenso das Kindergeld wird voll auf den Bedarf angerechnet. Das arbeitslose Elternteil wird im Einkommen egal was es früher mal verdient hat auf 0 Euro gesetzt und ist von dem arbeitenden Elternteil ebenfalls voll zu versorgen. Um den Unterschied irgendwie mal in Zahlen darzustellen. Vor dem SGB II sähe so ein Fall so aus. Elternteil A bezöge Arbeitslosenhilfe von 1200 Euro. Elternteil B ein Bruttoeinkommen von 1800 Euro und dazu käme das Kindergeld 194 Euro hinzu macht ein Haushaltseinkommen abzüglich Steuern von ca. 2800 Euro. Davon sind dann auch die Münchner Mieten zu bezahlen, aber der Haushalt kann davon leben.

Die Berechnung von SGB II erfolgt nun aber folgendermaßen, das Einkommen wird vollständig auf die Familienmitglieder verteilt und zwar inklusive Kindergeld und zwar auf den Gesamtbedarf inklusive der Miete. Letztlich führt das dazu dass dem Kind ein Auszahlungsbetrag von 87 Euro zugestanden wird. Das heisst letztlich hat ein Teil des Kindergeldes der Vermieter erhalten. Statt einem Haushaltseinkommen mit Arbeitslosenhilfe von 2800 Euro steht der Familie je nach Höhe der Kaltmiete sagen wir mal 600 Euro ein Gesamtbedarf von ca. 1800 Euro zur Verfügung. Was bei einem Brutto von 1800 Euro insofern pervers ist, das quasi der Auszahlungsbetrag quasi durch Abgaben fast selbst finanziert ist. Allerdings geht das Kindergeld jetzt quasi an den Vermieter wo es bei der Arbeitslosenhilfe noch ein Familienzuschuss war.